Gemäß der neuen Verordnung des Bildungsministeriums gibt es zwei wichtige Änderungen in Bezug auf den Unterricht in einer nationalen oder ethnischen Minderheitensprache oder in einer Regionalsprache (darunter auch in Bezug auf den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache):
Neue Fristen für die Antragstellung:
- Bis zum 31. März (für Kinder, die bereits einen Kindergarten oder eine Schule besuchen) und bis zum 31. Juli (für neue Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler) des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem das Kind die Einrichtung besuchen wird.
- Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2025: Alle Anträge und Rücktrittserklärungen müssen bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden.
Vergessen Sie nicht! Der Antrag kann von den Eltern oder dem/der volljährigen Schüler/in bei der Einrichtungsleitung eingereicht werden. Dies gilt für den Kindergarten, die Grundschule und die Oberschule.
Befreiung von der zweiten Fremdsprache oder Latein in der 7. und 8. Klasse der Grundschule:
- Betrifft die Schülerinnen und Schüler, die Deutsch als Minderheitensprache lernen.
- Die Eltern müssen bis zum 31. März des Schuljahres, das dem entsprechenden Schuljahr vorausgeht, einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung einreichen.
- Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2025: Die Frist endet am 31. Juli 2025.
Einzelheiten dazu sowie Informationen darüber, wie die Anträge aussehen sollen, finden Sie unter supereule.pl:
Neue Antragstermine – neue Verordnung (https://supereule.pl/nowe-terminy-skladania-wnioskow-nowe-rozporzadzenie/)
Gleichwertigkeit von Deutsch als Minderheitensprache mit einer modernen Fremdsprache oder Latein in den Klassen 7 und 8 der Grundschule (https://supereule.pl/de/gleichwertigkeit-von-deutsch-als-minderheitensprache-mit-einer-modernen-fremdsprache-oder-latein-in-den-klassen-7-und-8-der-grundschule/)
Video: Neue Verordnung des Bildungsministeriums – was bedeutet dies für Schülerinnen und Schüler und Eltern?