SATZUNG DER GESELLSCHAFT:

„SOZIAL-KULTURELLE GESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN

IN DER WOIWODSCHFT SCHLESIEN”

KAPITEL I

ALLGEMEINE FESTSTELLUNGEN

§ 1.

Die Gesellschaft: mit der Bezeichnung: Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen in der Woiwodschaft Schlesien, im weiteren Text “Gesellschaft” genannt, ist eine freiwillige, selbstverwaltende, dauernde Vereinigung, die zum Ziel die Entwicklung und Propagierung von Initiativen, Stellungen und Tätigkeiten hat, die die Deutsche Minderheit begünstigen, die Stimmung der Anvertrauung und des Respekts zur demokratischen Werten herausbilden, die Verbreitung der Gesetzlichkeit, sowie trägt dazu bei, dass die Menschenrechtskonvention beachtet wird und natürliche Personen sowie Organisationseinheiten, die übereinstimmende mit den Prinzipien der Gesellschaft Tätigkeiten unternehmen, organisationsweise und sachlich fördert.

 

§ 2.

  1. Die Gesellschaft: bezeichnet sich: Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen in der Woiwodschaft Schlesien, in Abkürzung „SKGD Woi. Schlesien”. Dieser Name ist jeweils mit Bezeichnung der Struktureinheit ergänzt. Der Beschluss des § 58 dieser Satzung findet entsprechende Verwendung.
  2. Die Gesellschaft darf eine Fahne, einen auszeichnenden graphischen Zeichen sowie Übersetzungen des Namens in andere Sprachen benutzen.

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. September 2011

wurde der Vortlaut dieses Paragrafen geändert]

 

§ 3.

Sitz der Gesellschaft ist Racibórz / Ratibor.

 

§ 4.

  1. Die Gesellschaft ist aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 07. April 1989 Das Recht über Gesellschaften (Einheitlicher Text: Gesetzblatt aus dem Jahre 2001 Nr. 79, Pos. 855), des Gesetzes vom 24. April 2003 über gemeinnützige Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit, des Gesetzes vom 06. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und Regionalsprache, des Traktats vom 17. Juni 1991 geschlossen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschlands über gute Nachbarschaft und freundliche Zusammenarbeit, sowie dieser Satzung tätig.
  2. Die Gesellschaft besitzt die juristische Persönlichkeit.
  3. Die Gesellschaft führt gemeinnützige Tätigkeiten im Bereich der Aktivitäten für nationale und ethnische Minderheiten und der Regionalsprache durch und wendet dabei die diesbezüglich geltenden Vorschriften an. Der Umfang der gemeinnützigen Tätigkeiten umfasst:
    a) unentgeltliche Tätigkeiten, die die in § 11 Punkte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12 genannten Aufgaben umfassen;
    b) entgeltliche Tätigkeiten, die die in § 11 Punkte 5, 6, 9 genannten Tätigkeiten umfassen, wenn die satzungsgemäßen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten der             Tätigkeiten zu decken.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010 wird in diesem

Paragrafen der Vortlaut im Absatz 1 wie folgt geändert und Punkt 3 wurde hinzugefügt]

 

 

§ 5.

Die Gesellschaft darf Mitglied der Innlands- sowie Auslandsorganisationen sein.  Den Beschluss über den Zutritt zu Organisationen fasst der Vorstand der Gesellschaft.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut geändert]

 

§ 6.

Die Gesellschaft umfaßt mit ihrer Tätigkeit das Gebiet der Republik Polen. Die Gesellschaft darf ihre Tätigkeit auch jenseits der Grenzen der Republik Polen führen.

 

§ 7.

Die Dauerzeit der Gesellschaft ist unbegrenzt.

 

§ 8.

Die Gesellschaft realisiert folgende Ziele:

  1. Pflege der deutschen Tradition und Kultur,
  2. Entwicklung des Bildungswesens, der deutschen Kultur und Kunst, um die Bedürfnisse der Gesellschaftsmitglieder in diesem Bereich zufriedenzustellen.
  3. Popularisierung deutscher Literatur und Presse,
  4. Vertretung der sozialen sowie kulturellen Bedürfnissen von Gesellschafts- mitgliedern gegenüber den Behörden,
  5. Teilnahme im Gesellschafts- und Selbstverwaltungsleben,
  6. Führung der Kultur- und Bildungstätigkeit unter den Kindern und Jugendlichen.

 

§ 9.

Zwecks Realisierung von eigenen Satzungsbedürfnissen darf die Gesellschaft mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung im Rahmen des Rechtes andere untergeordnete Organisationseinheiten ins Leben berufen.

 

§ 10.

Realisierend eigene Ziele beruht die Gesellschaft an der ehrenamtlichen Mitgliedertätigkeit. Die Gesellschaft darf Mitarbeiter beschäftigen.

§ 11.

Die Gesellschaft erreicht eigene Ziele durch:

  1. Organisierung von Anstalten für Verbreitung und Popularisierung der deutschen Kultur und Kunst (Bibliotheken, Kulturhäuse, Klubs, Begegnungsstätten,      Kulturräume).
  2. Förderung des Amateurs-Künstlerbewegung unter der deutschen Bevölkerung durch Gründung von Amaterus-Gruppen usw.
  3. Entwicklung von Sport- und Erholungsbewegung unter der deutschen Bevölkerung durch Gründung von Sprortsklubs und anderen.
  4. Zusammenarbeit mit Bildungsbehörden im Bereich der Berücksichtigung von Bedürfnissen der deutschen Bevölkerung in Vorbereitung von Lehrprogrammen,                  Entwicklung eines Netzes von Schulen mit Deutschunterricht, richtige Verbreitung            von Schulbüchern sowie die Einrichtung und Förderung der Erwachsenenbildung.
  5. Einrichtung und Führung von Verlagen mit Veröffentlichungen in deutscher Sprache, Herausgabe und Vertrieb eines Presseblattes der Gesellschaft, sowie     Ausstrahlen von Radioprogrammen und anderen Medien.
  6. Führung der Bildungstätigkeit unter den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
  7. Anknüpfung und Führung durch die Leitung der Gesellschaft und ihrer Strukturen einer Partnerarbeit mit entsprechenden Organisationen in der Bundesrepublik           Deutschland sowie in anderen Ländern, darunter auch mit Kulturinstitutionen.
  8. Zusammenarbeit mit den kirchlichen Behörden zwecks Organisation von Andachten in deutscher Sprache sowie Erteilung des Religionsunterrichts in     deutscher Sprache.
  9. Zusammenarbeit mit polnischen Kulturorganisationen im Bereich der Hilfeentwicklung für Kulturanstalten der Gesellschaft, Gestaltung von Ausflügen im In- und Ausland im Rahmen des Kulturaustausches.
  10. Organisation verschiedenartigen Formen wirtschaftlicher Tätigkeiten, nach Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
  11. Zusammenarbeit mit Organen der Gebietsverwaltung.
  12. Finanzielle und materielle Unterstützung der Einwohner auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft durch Ausnutzung zu diesem Zweck berufenen Organisationen.
  13. Organisation und Führung von Bildungseinrichtungen.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010 wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 5 und 11 geändert, Punkt 10 wurde ausgestriechen, wodurch die Nummerierung der Pkt. 11, 12 und 13 geändert wurde;

Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25. April 2015 wird in diesem Paragrafen Pkt. 13  hinzugefügt]

 

§ 12.

  1. Ordentlicher Mitglied der Gesellschaft kann jede Person deutscher Nationalität
  2. Minderjährige im Alter von 16 bis 18 Jahre können Mitglieder der Gesellschaft werden, jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes.
  3. Minderjährige unter 16 Jahre können Mitglieder der Gesellschaft mit der Bewilligung eines gesetzlichen Vertreters sein. Minderjährige Mitglieder haben          das Recht, in Versammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmungsrecht. Ihnen steht kein passives sowie aktives Wahlrecht zu.
  4. Ein Ehrenmitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person, ohne Berücksichtigung der Nationalität und des Wohnsitzes werden.
  5. Ein Unterstützungsmitglied kann jede natürliche Person, ohne Berücksichtigung der Nationalität und des Wohnsitzes, oder juristische Person werden, die die           Förderung der Gesellschaft deklariert.

§ 13.

  1. Mitgliedschaft erwerbt man nach Hinterlegung einer Beitrittserklärung in die Gesellschaft und nach ihrer Bestätigung durch den Kreisvorstand.
  2. Eine Ehrenmitgliedschaft ist von der Delegiertenversammlung erteilt.

 

§ 14.

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet:
    1. mit ihrer Haltung und Tätigkeiten zur Steigerung der Rolle und Bedeutung der Gesellschaft beizutragen,
    2. um guten Ruhm der Gesellschaft zu sorgen,
    3. Ziele der Gesellschaft zu unterstützen und aktiv zu realisieren,
    4. Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften sowie dieser Satzung einzuhalten,
    5. Regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, im Leben der Gesellschaft aktiv teilzunehmen, und besonders:
    1. ihnen steht ein aktives sowie passives Wahlrecht zu, doch mit der Berücksichtigung der Prinzipien dieser Satzung,
    2. in allen Angelegenheiten betreffend der Ziele und Funktionalität der Gesellschaft zu beantragen,
    3. sämtliche technische Einrichtungen mit Genehmigung der verantwortlichen Person, Beratung und Schulung, die die Gesellschaft zur Verfügung stellt, in Anspruch zu nehmen,
    4. eine Legitimation der Gesellschaft zu besitzen und die Abzeichen der Gesellschaft zu tragen,
    5. die Empfählung, Garantie und Betreuung der Gesellschaft in ihrer Tätigkeit zu nutzen,
    6. andere Möglichkeiten, die die Gesellschaft eigenen Mitgliedern schafft, zu nutzen.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wird in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 2c geändert]

 

 

§ 15.

  1. Das Ausstreichen aus der Mitgliederliste der Gesellschaft erfolgt aufgrund schriftlicher Abdankung an den Kreisvorstand.
  2. Einem Mitglied kann die Mitgliedschaft durch Ausschließung mit dem Beschluß des Kreisvorstandes oder der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes der     Gesellschaft weggenommen werden. Grundlage zur Ausschließung kann nur             sein:
    1. Widersprüchliche Tätigkeit gegenüber der Satzung aufgrund des schriftlichen Antrags mindestens von 10 Gesellschaftsmitgliedern,
    2. Verzug in Mitgliedsbeiträgen im Zeitraum von zwei Jahren,
    3. Verfall von Bürgerrechten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils,
    4. wesentlicher Verstoß gegenüber die Vorschriften dieser Satzung sowie anderen Grundbeschlüssen der Gesellschaftsorganen.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 2 geändert]

 

§ 16.

  1. Dem ausgeschloßenem Mitglied besteht das Recht einer Berufung an die Revisionskommission des Kreises oder an die Revisionskommission der       Gesellschaft innerhalb von 30 Tage seit Datum der Benachrichtigung über die            Ausschließung.
  2. Einen verstorbenen Mitglied streicht man aus der Mitgliederevidenz aus.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wird in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 1 geändert]

KAPITEL II

GESELLSCHAFTSORGANE

§ 17.

Die Gewalt der Gesellschaft bilden:

  1. Delegiertenversammlung,
  2. Vorstand der Gesellschaft,
  3. Präsidium des Vorstandes,
  4. Revisionskommission der Gesellschaft.

 

§ 18.

Die Amtsperiode aller Gesellschaftsgewalten ausgewählten in Wahlen dauert 4 (vier) Jahre.

 

§ 19.

  1. Die Beschlüsse aller Gesellschaftsgewalten werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei der Anwesenheit mindestens der Hälfte der zur Abstimmung berechtigten Mitglieder, wenn weitere Bestimmungen dieser Satzung nicht anders bedeuten.
  2. Die Abstimmung ist öffentlich. Für eine Forderung der 1/10 von anwesenden Organsmitgliedern wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
  3. Die Tagungen aller Gesellschaftsgewalten sind zu Protokoll genommen.

 

 

A. DELEGIERTENVERSAMMLUNG

§ 20.

  1. Das höchste Gesellschaftsorgan ist die Delegiertenversammlung.
  2. Die gemeine Versammlung von Delegierten wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
  3. Auf begründete schriftliche Anforderung der Revisionskommission oder der 1/3 von Delegierten wird eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
  4. Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen, der auch über den Termin, Ort und Tagungsordnung alle Delegierten mit einem Einschreibebrief oder auf andere wirkungsvolle Weise mindestens 14 Tage vorher benachrichtigt.
  5. Im Falle einer Nichteinberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung durch den Vorstand binnen zwei Monate seit der Anforderungseinreichung, wird die Delegiertenversammlung durch die Revisionskommission nach der Weise des Abs. 4 einberufen.
  6. In der Delegiertenversammlung nehmen Delegierten teil und dürfen auch eingeladene Gäste teilnehmen.
  7. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsversitzender der Gesellschaft eröffnet und vom durch die Delegiertenversammlung ausgewählten Vorsitzender durchgeführt.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 6 geändert]

 

§ 21.

  1. Die Delegiertenversammlung kann rechtskräftige Beschlüsse in der Anwesenheit von mindestens der Hälfte von stimmungsberechtigten Delegierten fassen.
  2. Beim Fehlen der benötigten Zahl der Berechtigten kann die Delegiertenversammlung im zweiten Termin tagen. Dann kann sie ohne die Berücksichtigung der Teilnehmerzahl erfolgreich tagen. Über die Möglichkeit der Tagung im zweiten Termin, soll eine Bemerkung über diesen Termin in der Benachrichtigung gemacht werden.

 

 

§ 22.

Zur Kompetenzen der Delegiertenversammlung gehört:

  1. Feststellung der allgemeinen Ideenrichtungen und Arbeitsgrundformen der Gesellschaft,
  2. Bestimmung des Tätigkeitsprogramms der Gesellschaft,
  3. Prüfung und Bestätigung der Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission,
  4. Erteilen der Entlastung dem Vorstand für jedes Tätigkeitsjahr,
  5. Verabschiedung der Satzung und Durchführung von Veränderungen,
  6. Verabschiedung der Reglemente sowie des Wahlreglements,
  7. Verleihung von Ehrenmitgliedschaft der Gesellschft,
  8. Auswahl und Rückruf des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, der Vorstandsmitglieder und der Revisionskommission,
  9. Berufung durch die Gesellschaft von anderen untergeordneten Organisationen; jedoch die Berufung und Liquidation von Einheiten in der Struktur der           Gesellschaft gehört zur Kompetenzen des Vorstandes,
  10. Bestimmung von Vertretungsprinzipien der Gesellschaft in anderen Organisationen,
  11. Feststellung der Höhe des minimalen Mitgliedsbeitrages sowie ihre Aufteilung,
  12. Untersuchung von Berufungen gegenüber Entscheidungen der Gesellschafts- organe,
  13. Verabschiedung des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 11 geändert]

 

§ 23.

  1. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Delegierten gefaßt.
  2. Die Veränderungen in der Satzung, Abrufung des Vorsitzenden, der Vorstandsmitglieder, der Revisionskommission oder die Auflösung der            Gesellschaft, erfordern eine absolute Mehrheit der Stimmen.
  3. Jedem Delegierten steht eine Stimme zu.
  4. Die Abstimmungen sind öffentlich. Auf eine Forderung der 1/10 von anwesenden Delegierten wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
  5. Die Wahle zum Vorstand und Revisionskommission der Gesellschft, sowie auch die Wahlen zum Vorständen und Revisionskommissionen der Kreise und       Gruppen werden in geheimen Abstimmungen durchgeführt. Das Wahlreglement    kann in besonderen Fällen eine Durchführung von öffentlichen Wahlen vorsehen.

 

§ 24.

  1. Die Delegiertenversammlung vollbringt eine Beurteilung der Vorstandsarbeit durch Abstimmung über Erteilung der Entlastung dem Vorstand.
  2. Den Mitgliedern des Vorstandpräsidiums wird die Entlastung in individueller Abstimmung für jede Person erteilt. Die Abstimmung über Erteilung der          Entlastung den anderen Vorstandsmitgliedern wird insgesamt durchgeführt.
  3. Der Vorstand oder der Vorstandsmitglied, dem keine Entlastung erteilt wurde, kann durch die Delegiertenversammlung unter der Vermeindung der Einführung      dieser Sache in die Tagungsordnung, abberufen werden.

 

B. DER VORSTAND

§ 25.

  1. Der Vorstand bildet die höchste Gewalt der Gesellschaft in der Zeit zwischen der
  2. Der Vorstand ist ein Organ, das die laufende Arbeit in der Gesellschaft lenkt.
  3. Der Vorstand ist durch die Delegiertenversammlungen für eine Legislaturperiode von vier Jahren in der Besetzung bis 23 Personen ausgewählt. Zum          Vorstandsbesetzung gehören von Amts wegen auch die Kreisvorsitzenden.
  4. Die Zahl der ausgewählten Vorstandsmitglieder muss höher werden, als die Zahl der Personen, die von Amts wegen in den Vorstand kommen.
  5. Die Vorstandsarbeit unterliegt einer Beurteilung durch die Delegiertenversammlung mit einer Abstimmung über Erteilung der Entlastung.
  6. Jede Person, die den Vorstand bildet kann durch die Delegiertenversammlung abberufen werden.
  7. Der Vorstandsvorsitzende ist durch die Delegiertenversammlung ausgewählt und
  8. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und Vorstandsmitgliedern
  9. Der Vorstand konstituiert sich nach den Wahlen, verteilend die Kompetenzen unter die Mitglieder.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Personen sein, die wegen einer staatsanwaltschaftlich verfolgten vorsätzlichen Straftat oder einer Steuerstraftat       rechtskräftg verurteilt wurden.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010 wurde in diesem

Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 3 wie folgt geändert und Punkt 10 hinzugefügt]

 

§ 26.

  1. Die Vorstandsversammlungen finden nach dem Bedarf statt.
  2. Die Versammlungen ruft der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter, eventuell ein anderer Vorstandsmitglied, mindestens sieben Tage vor dem Termin
  3. Der Vorstand darf rechtskäftige Beschlüsse fassen, wenn in der Versammlung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt.
  4. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit seiner Stimme.
  5. In Vorstandsversammlungen dürfen mit ihrer Beratungsstimme Mitglieder der Revisionskommission sowie eingeladene Personen teilnehmen.

 

§ 27.

Zu ausschließlicher Kompetenz des Vorstandes der Gesellschaft gehört:

  1. Repräsentation der Gesellschaft nach außen sowie Tätigkeiten in ihrem Namen.
  2. Beschließung von Jahresarbeitsplänen.
  3. Verabschiedung des Gesellschaftsbudgets.
  4. Steuerung der laufenden Arbeit der Gesellschaft und Durchführung von Aufsichtstätigkeiten, sowie Kontrollen gegenüber dem Vorstandpräsidium, den        Kreisen und Ortsgruppen.
  5. Einberufung der Delegiertenversammlung.
  6. Durchführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung, sowie von Beschlüssen der Revisionskommission, die den Vorstand betreffen.
  7. Bestimmung der Gesellschaftsstrukturen.
  8. Erstattung von Berichten über Tätigkeiten der Delegiertenversammlung.
  9. Beschließung von Reglementen des Gesellschaftsvorstandes.
  10. Berufung von örtlichen Organisationseinheiten und auf Antrag dessen, Ermöglichung, dass sie die Rechtspersönlichkeit erreichen.

 

C. PRÄSIDIUM DES VORSTADES

§ 28.

  1. Der Vorsitzende, zwei seine Vertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden das Präsidium des Vorstandes.
  2. Die Präsidiumsversammlungen finden nach bedarf statt.
  3. Das Vorstanspräsidium kann rechtskräftige Beschlüsse fassen, wenn in der Versammlung mindestens 3/5 der Mitglieder teilnimmt.

 

§ 29.

Zur Kompetenzen des Präsidiums des Vorstandes gehört:

  1. Repräsentation der Gesellschaft nach außen,
  2. Bearbeitung von Plan- und Programmentwürfen für Tätigkeiten der Gesellschaft,
  3. Ausführung der bestätigten Tätigkeitspläne und -programme der Gesellschaft,
  4. Realisierung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
  5. Ausübung der Beschlüsse des Vorstandes,
  6. Durchführung von postkontrollen Anweisungen der Revisionskommission,
  7. Bearbeitung von Beschlüsseprojekten der Delegiertenversammlung,
  8. Beantragung der Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft,
  9. Verwaltung des Eigentums und des Kapitals der Gesellschaft,
  10. Ausübung der ständigen Aufsicht über die Buchhaltung und die Verwaltungsdienste der Gesellschaft,
  11. Anmeldung im Registriergericht von allen Satzungsveränderungen,
  12. Erledigung von anderen Angelegenheiten, die durch den Vorstand übertragen

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 10 geändert]

 

D. DIE REVISIONSKOMMISSION

§ 30.

  1. Die Revisionskommission erfüllt in der Gesellschaft Aufgaben eines Organs für Innenkontrollen, das in Vorschriften des Gesetzes vorgesehen sind.
  2. Die Revisionskommission kontrolliert und beaufsichtigt die Tätigkeiten der
  3. Ausführend ihre Funktionen, hat die Revisionskommission das Einsichtsrecht in alle Dokumenten der Gesellschaft.
  4. Jeder Mitglied der Revisionskommission kann auf Antrag durch die Delegiertenversammlung abberufen werden.
  5. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen keine Personen sein, die gleichzeitig dem Vorstand der Gesellschaft angehören, noch dürfen sie mit ihnen verheiratet sein, in einer Lebensgemeinschaft leben, in einem Verwandtschafts-,     Schwägerschafts- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Auch Personen, die wegen einer rechtskräftg verfolgten vorsätzlichen Straftat verurteilt     worden sind, können nicht Mitglied der Revisionskommission sein.
  6. Die Mitglieder der Revisionskommission üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus und haben dafür keinen Anspruch auf Vergütung.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010 wurde dieser

Paragrafen mit Pkt. 5 und Pkt. 6 ergänzt]

 

§ 31.

  1. Die Revisionskommission besteht aus 3 bis 5 Mitglieder, die durch die Delegiertenversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt werden.
  2. Zwecks entsprechender Ausübung ihrer Aufgaben, wählt die Revisionskommission aus seinem Kreis den Vorsitzenden und den          Vizevorsitzenden aus.
  3. Die Versammlungen der Revisionskommission finden nach dem Bedarf statt, doch nicht seltener als zwei Mal im Jahr. Sie werden vom Vorsitzenden oder             seinem Vertreter zusammenberufen und geführt.
  4. Die Revisionskommission kann rechtskräftige Beschlüsse fassen, wenn in der Versammung mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder teilnimmt.
  5. Die Revisionskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit seiner Stimme.
  6. In Versammlungen der Revisionskommission dürfen mit ihrer Beratungsstimme die Mitglieder des Vorstands sowie eingeladene Personen teilnehmen.

 

§ 32.

  1. Kontrolle der laufenden Tätigkeiten aller Strukturen der Gesellschaft mit besonderer Berücksichtigung der Finanzwirtschaft,
  2. Die Erstattung von Tätigkeitsberichten an die Delegiertenversammlung,
  3. Die Beantragung zur Erteilung der Entlastung dem Gesellschaftsvorstand,
  4. Die Berufungsforderung der Delegiertenversammlung oder der Vorstands- sitzung,
  5. Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung und Vorstandssitzung,
  6. Die Bestimmung der Reglemente der Revisionskommission.

 

E. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 33.

  1. Zu der Gewalt, genannten im § 17 können ausschließlich die gemeinen Mitglieder der Gesellschaft gehören.
  2. Die Wahlen zur Gesellschaftsgewalt sind gemäß dem Wahlreglement durchgeführt, das durch die Delegiertenversammlung der Gesellschaft            beschlossen wird.
  3. Man kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes und der Revisionskommission sein.
  4. Man kann Vorsitzender nur eines Vorstandes sowie Vorsitzender nur einer Rewisionskommission in Strukturen der Gesellschaft sein.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission dürfen in Abstimmungen über sie ausschießlich betreffende Angelegenheiten, nicht
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission sollen ihre Tätigkeiten mit höchster Sorgfältigkeit ausüben und sich um volle Realisierung   der Satzungsaufgaben der Gesellschaft kümmern.
  7. Über die Möglichkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
  8. Im Falle der Abnahme der Besetzung in der Gesellschaftsgewalt genannten im 17 Pkt. 2 und 4 während dem Dauer der Kandez, kann eine Ergänzung der           Besetzung durch das Kooptieren von den Personen erfolgen, die während den   Wahlen die größte Stimmenanzahl erreicht haben. Das Kooptieren führen    aufgrund des Beschlusses die anderen Mitglieder des Organs, dessen Anzahl   verringert wurde. Im beschriebenen Vorfahren darf man aber nicht mehr als die       Hälfte der Organsbesetzung berufen.
  9. Falls eine ausgewählte Person die Funktion des Delegaten nicht ausüben kann, darf sie während dem Dauer der Kandez durch eine andere von den Personen vertreten werden, die während den Wahlen die größte Stimmenanzahl erreicht         Der neue Delegat ist mit dem Beschluss des Kreisvorstandes berufen. Die      Kadenz des neuberufenen Delegaten endet mit der Kadenz der anderen        Delegierten.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 7 geändert]

KAPITEL III

STRUKTUREN DER GESELLSCHAFT

§ 34.

  1. Der Vorstand der Gesellschaft schafft örtliche Einheiten.
  2. Die örtliche Einheiten sind:
    a) Kreise,
    b) Ortsgruppen

 

A. KREISE

§ 35.

  1. Zur Aufgaben der Kreise gehört die Realisierung von Satzungsaufgaben der Gesellschaft auf dem Gebiet ihrer Wirkungen.
  2. Der Vorstand der Gesellschaft beruft, fusioniert und löst einen Kreis auf, sowie bestimmt deren territorialen Bereich und legt die Ortsgruppen fest, die von Tatigkeitsbereich einem bestimmten Kreise nach Absprache mit dem Kreise abgedeckt werden.
  3. Einen Kreis kann der Vorstand der Gesellschaft berufen, wenn zu neuem Kreise mindestens 5 Ortsgruppen gehört werden.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 2 und im Pkt. 3 geändert]

 

§ 36.

  1. Das höchste Organ des Kreises ist seine Delegiertenversammlung.
  2. Zur Kompetenzen der Delegiertenversammlung gehört:
    • Beschließung eines Tätigkeitsprogramms und Arbeitsplans,
    • Untersuchung und Bestätigung von Berichten des Vorstands und der Revisionskommission,
    • Auswahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, des Vorstandes sowie der Revisionskommission,
    • Erteilung der Entlastung dem Vorstand für jedes Wirkungsjahr,
    • Auswahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Gesellschaft gemäß den gesonderten Vorschriften,
    • Beschließung der Reglements,
    • Begutachtung der Anträge um Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft,
    • Untersuchung von Berufungen gegen Beschlüsse der Kreisorganen.
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird mindestens ein Mal im Jahr
  4. Auf begründete Forderung der Revisionskommission oder der Ortsgruppen, die mindestens die Hälfte der Mitglieder unter der Wirkung des Kreises umfassen,           oder auf die Forderung der Hälfte von Delegierten, wird eine außerordentliche  Delegiertenversammlung zusammenberufen.
  5. Eine Delegiertenversammlung beruft der Vorstand ein, benachrichtigend über ihren Termin, Ort und Tagungsordnung alle Delegierten mit einem         Einschreibebrief oder in einer anderen wirkungsvoller Weise, mit der Zeitvorgabe        von mindestens 14 Tage.
  6. Wenn der Vorstand die außerordentliche Delegiertenversammlung in der Zeit von zwei Monaten seit Datum der Forderung nicht einberuft, dann beruft diese Versammlung die Revisionskommission nach dem Abs. 5 zusammen.
  7. In der Delegiertenversammlung nehmen die Delegierten teil sowie dürfen eingeladene Gäste teilnehmen.
  8. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzender des Kreisvorstandes eröffnet, und vom durch die Delegiertenversammlung der Kreise ausgewählten        Vorsitzender durchgeführt.
  9. Die Bestimmungen der § 21 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung haben entsprechende Verwendung.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 7 geändert]

 

 

§ 37.

  1. Der Vorstand bildet die höchste Gewalt des Kreises in der Zeit zwischen der
  2. Der Vorstand ist ein Organ, das die laufende Arbeit des Kreises lenkt.
  3. Der Vorstandvorsitzende sowie der Kreisvorstand wird durch die Delegiertenversammlungen für eine Legislaturperiode von vier Jahren in der           Besetzung von 5 bis 10 Personen ausgewählt.
  4. Der Vorstandvorsitzende sowie der Vorstand können durch die Delegiertenversammlungen abberufen werden.
  5. Zum Vorstand außer dem Versitzenden gehören: 1 – 2 Stellverstreter, Schatzmeister, Schriftführer und Vorstandsmitglieder.
  6. Nach den Wahlen teilt der Vorstand die Kompetenzen unter die Vorstandsmitglieder auf.

 

§ 38.

Zur Aufgaben des Kreisvorstandes gehört:

  • Budget zu beschließen,
  • Inspirieren in Tätigkeiten der Ortsgruppen, Erteilen entsprechender Hilfe und Betreuung,
  • Leitung der laufenden Arbeiten des Kreises und Ausübung von Kontroll-tätigkeiten gegenüber der Kreise,
  • Einberufung der Delegiertenversammlung,
  • Erstattung von Berichten über die Tätigkeiten des Kreisvorstandes der Delegiertenversammlung des Kreises sowie dem Gesellschaftsvorstand,
  • Durchführung von Beschlüssen der Gesellschaft, der Delegiertenversammlung, sowie von Beschlüssen der Revisionskommission, die den Vorstand betreffen,
  • Beantragung an den Gesellschaftsvorstand um Berufung der Kreise.

 

§ 39.

  1. Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden nach Bedarf statt, nicht seltener aber als einmal in drei Monaten.
  2. Die Sitzungen des Kreisvorstandes ruft der Vorsitzende oder ein berechtigter Vorstandsmitglied zusammen.
  3. Der Vorstand darf rechtskräftige Beschlüsse fassen, wenn in der Versammung mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt.
  4. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit seiner Stimme.
  5. In Versammlungen des Kreisvorstandes dürfen mit ihrer Beratungsstimme die Mitglieder der Gesellschaftsgewalt, Mitglieder der Revisionskommission des            Kreises sowie eingeladene Personen teilnehmen.
  6. Die Bestimmungen des Kapitels II. Teil E dieser Satzung finden entsprechende

 

§ 40.

  1. Die Kreisrevisionskommission besteht aus 3 bis 5 Mitglieder, die durch die Delegiertenversammlungen des Kreises für eine Legislaturperiode von vier             Jahren ausgewählt werden.
  2. Zwecks richtiger Ausübung ihrer Aufgaben, wählt die Revisionskommission von den Mitgliedern den Vorsitzenden und Vizevorsitzenden aus.
  3. Die Sitzungen der Revisionskommission finden nach Bedarf statt, nicht seltener aber als zweimal im Jahr. Sie sind durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter            zusammenberufen und geführt.
  4. Die Revisionskommission darf rechtskräftige Beschlüsse fassen, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt.
  5. Die Revisionskommission fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
  6. In Sitzungen der Revisionskommission dürfen mit ihrer Beratungsstimme die Mitglieder des Vorstandes sowie eingeladene Personen teilnehmen.
  7. Die Bestimmungen des Kapitels II. Teil E dieser Satzung finden entsprechende

 

§ 41.

  1. Die Revisionskommission kontrolliert die Tätigkeit der Kreise und Ortsgruppen.
  2. Die Revisionskommission führend ihre Kontrollfunktionen hat das Einsichtsrecht auf alle Kreise- und Ortsgruppen-Dokumenten.

 

§ 42.

  • Laufende Kontrolle der Tätigkeiten der Kreise und Ortsgruppen, mit besonderer Berücksichtigung der Finanzwirtschaft,
  • Erstattung von Tätigkeitsberichten der Delegiertenversammlung,
  • Beantragung um Urteilung des Absolutoriums dem Kreisvorstand,
  • Herantretung mit der Forderung des Zusammenrufes einer Kreisdelegierten-versammlung oder der Vorstandssitzung,
  • Zusammenberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung,
  • Teilnahme mit der Beratungsstimme in Sitzungen des Kreisvorstandes,
  • Beschließen des Reglements der Revisionskommission.

 

B. GEMEINDEVEREINBARUNGEN

§ 43.

  1. Die Ortsgruppen, die ihren Sitz auf dem Gebiet einer Gemeinde haben, können – mit Zustimmung des Präsidiums des Vorstandes der Gesellschaft – eine      Gemeindevereinbarung schließen. Sie haben ausschließlich die          Interessenvertretung der Gesellschaft gegenüber der Selbstverwaltungsorgane             sowie der Außeneinheiten zum Zweck.
  2. Die Gemeindevereinbarungen wirken auf dem Gebiet betreffender territorialer
  3. Mit der Zustimmung des Präsidiums des Vorstandes der Gesellschaft dürfen die Gemeindevereinbarungen auch für Ortsgruppen mehrerer territorialer                 Selbstverwaltungseinheiten gebildet werden.
  4. Wenn auf dem Tätigkeitsgebiet der Gemeindevereinbarung ein Kreis existiert, wird auch sein Vertreter in der Gemeindevereinbarung repräsentiert.
  5. Zur Gemeindevereinbarung sind die Vorstandsvorsitzenden der Kreise oder andere Personen delegiert, die durch Kreisevorstände bestimmt werden.
  6. Die zur Gemeindevereinbarung designierte Personen wählen unter seinem Kreis den Vorsitzenden und wenn nötig – seinen Vertreter aus.

 

C. ORTSGRUPPEN

§ 44.

  1. Eine Gelände-Grundeinheit der Gesellschaft ist die Ortsgruppe.
  2. Die Ortsgruppe umfasst die gewöhnlichen Mitglieder der Gesellschaft, wohnenden oder einen Sitz in einer oder in mehreren Ortschaften, oder auch in      Ortschaftsteilen habenden. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe findet ihre       Widerspiegelung im Namen.
  3. Eine Ortsgruppe darf organisiert werden, wenn die Zahl ihrer volljährigen gewöhnlichen Mitglieder mindestens 15 Personen beträgt.
  4. Die Entscheidung über die Organisation einer Ortsgruppe sowie ihres territoriellen Umfang fasst der Vorstand der Gesellschaft, berücksichtigend die Gutachtung des Vorstandes des zuständigen Kreises.

 

§ 45.

  1. Das höchste Organ der Ortsgruppe ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Grundangelegenheiten der Ortsgruppe. In ihren Wirkungen            läßt sich die Mitgliederversammlung zum Wohl und nach Prinzipien verbindenden    die Gesellschaft und ihre Mitglieder leiten.
  2. Zu Kompetenzen der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe gehören besonders:
    1. Verabschiedung von Arbeitsplänen,
    2. Untersuchung und Bestätigung der Berichten des Vorstandes und der Revisionskommission,
    3. Auswahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionskommission,
    4. Urteilung des Absolutoriums dem Vorstand für jedes Wirkungsjahr,
    5. Auswahl – entsprechend anderer Vorschriften – von Delegierten zur Delegiertenversammung des Kreises,
    6. Begutachtung von Anträge um Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft,
    7. Untersuchung der Berufungen von Beschüssen der Ortsgruppenorgane.
    8. Entscheidung über die Auswahl der Revisionskommission der Ortsgruppe oder Verzicht auf die Wahl der Revisionskommission.
  3. Die Versammlungen der Mitglieder finden nach Bedarf statt, nicht seltener aber als einmal im Jahr. Die Versammlung ist durch den Vorstand der Ortsgruppe
  4. Die Versammlungen der Mitglieder kann auch durch Vorstand des Kreises oder durch Vorstand oder Revisionskommission der Gesellschaft einberufen werden.
  5. In der Versammlung nehmen alle Mitglieder der Ortsgruppe teil. In der Versammlung dürfen auch Vertreter des Kreises oder der Gesellschaft sowie      eingeladene Gäste teilnehmen.
  6. Einmal im Jahr ist die Versammung der Ortsgruppe zusammenberufen, um die Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission auszuhören sowie die     Wirkung der Ortsgruppe und ihrer Organe zu beurteilen.
  7. Die Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder eine durch die Mitglieder ausgewählte Person.
  8. Die Beschlüsse sind mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst.
  9. Die Bestimmungen des § 21 sowie § 23 Abs. 1, 3 und 4 dieser Satzung finden entsprechende Verwendung.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde dieser Paragraf mit Pkt. 2h ergänzt]

 

§ 46.

  1. Es wird eine Möglichkeit zugelassen, in großen Ortsgruppen anstatt der Mitgliederversammlung – eine Delegiertenversammlung der Ortsgruppe        In solchem Fall ist die Delegiertenversammlung der Ortsgruppe         das höchste Organ.
  2. Die Delegierten sind durch Mitglieder der jeweiligen Gruppe, die die Wahlkreise, Stadtteile, Ortschaften usw. umfasst, mit der Bewahrung entsprechender      Proportionsmengen der Mitglieder, ausgewählt.
  3. Die Aufteilung der Mitglieder in Kreise, die Mengenfeststellung der Besetzung der Delegiertenversammlung einer Ortsgruppe, wie auch die Proportionsbestimmung   der Repräsentation der Mitglieder für die Delegiertenversammlung der           Ortsgruppe führt der Vorstand der Ortsgruppe im Einverständnis des Vorstandes     des zuständigen Kreises durch.
  4. Die Bestimmungen des § 45 finden entsprechende Verwendung für die Delegiertenversammlung der Ortsgruppe.

 

§ 47.

  1. Der Vorstand ist die höchste Gewalt der Ortsgruppe in der Zeit zwischen den
  2. Der Vorstand lenkt die laufende Arbeit der Ortsgruppe.
  3. Der Vorstand der Ortsgruppe ist durch die Mitgliederversammlung für die vierjährige Amtsperiode in der Besetzung von 3 bis 7 Personen ausgewählt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann über die unmittelbare Auswahl des Vorstandsvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung entschieden.
  5. Der Vorstand oder seine einzelnen Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Der Vorstand bildet der Vorsitzende sowie die Funktionspersonen.
  7. Der Vorstand konstituiert sich nach dem Auswahl, teilend die Kompetenzen zwischen die Mitglieder auf.

 

§ 48.

  1. Die Sitzungen des Vorstandes der Ortsgruppe finden nach Bedarf statt, nicht seltener aber als einmal im Vierteljahr.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes ruft der Vorsitzende oder ein berechtigter Vorstandsmitglied zusammen.
  3. Der Vorstand darf rechtskräftige Beschlüsse fassen, wenn in der Versammung mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt.
  4. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit seiner Stimme.
  5. In Vorstandsversammlungen der Ortsgruppe dürfen mit ihrer Beratungsstimme die Vertreter der Gesellschafts- und Kreisgewalt, die Mitglieder der          Revisionskommission der Ortsgruppe sowie eingeladene Personen teilnehmen.
  6. Die Bestimmungen des Kapitels II. Teil E dieser Satzung finden entsprechende

 

§ 49.

  1. Die Revisionskommission der Ortsgruppe besteht aus 3 bis 5 Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung für 4-jährige Amtsperiode ausgewählt werden.
  2. Zwecks gehöriger Verrichtung ihrer Aufgaben wählt die Revisionskommission den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden aus.
  3. Die Versammlungen der Revisionskommission finden nach Bedarf statt, nicht seltener aber als zweimal im Jahr. Die Versammlung ist durch den Vorsitzenden             oder den Vizevorsitzenden der Revisionskommission zusammenberufen und       geführt.
  4. Die Revisionskommission darf rechtskräftige Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  5. Die Revisionskommission fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
  6. In Sitzungen der Revisionskommission dürfen mit ihrer Beratungsstimme die Mitglieder des Vorstandes sowie eingeladene Personen teilnehmen.
  7. Die Bestimmungen des Kapitels II. Teil E dieser Satzung finden entsprechende

 

§ 50.

  1. Die Revisionskommission übt die Kontrolle über Tätigkeiten der Ortsgruppe aus.
  2. Die Revisionskommission führend ihre Kontrollfunktionen hat das Einsichtsrecht auf alle Dokumenten der Ortsgruppe.

 

§ 51.

Zur Kompetenzen der Revisionskommission der Ortsgruppe gehören:

  1. Kontrolle der laufenden Tätigkeiten der Ortsgruppe, mit besonderer Berücksichtigung der satzungsmäßigen, wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeit der Ortsgruppe,
  2. Erstattung von Tätigkeitsberichten der Mitgliederversammlung,
  3. Beantragung um Erteilung des Absolutoriums dem Vorstand der Ortsgruppe,
  4. Herantretung mit Forderung des Zusammenrufes der Mitgliederversammlung,
  5. Zusammenruf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  6. Teilnahme mit der Beratungsstimme in Vorstandssitzungen der Ortsgruppe,
  7. Beschließen des Reglements der Revisionskommission.

KAPITEL IV

DIE FINANZENWIRTSCHAFT

§ 52.

  1. Das Vermögen der Gesellschaft entsteht aus:1) Mitgliedsbeiträgen,2) Subventionen und Dotationen,3) Schenkungen, Erben, Vermächtnissen und Spenden,4) Fonds5) Wirtschaftstätigkeit aufgrund Pkt. 4.
  1. Die Gesellschaft darf ein Immobiliarvermögen und bewegliches Vermögen einkaufen und veräußern, wenn es zur Realisierung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben dient.
  1. Das Vermögen und die Finanzen verwaltet der Vorstand der Gesellschaft.
  2. Die Gesellschaft darf ausschießlich in einem Umfang die Wirtschaftstätigkeit führen, der der Erreichung ihrer satzungsmäßigen Ziele dient. Die gesamten Einnahmen der Gesellschaft werden den satzungsgemäßen Tätigkeiten zugeführt.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 1.5 geändert

sowie mit Pkt. 1.6 und Pkt. 4 im folgenden Vortlaut ergänzt]

4. Stowarzyszenie może prowadzić działalność gospodarczą jedynie w rozmiarach służących realizacji celów statutowych. Cały dochód Stowarzyszenia przeznaczany jest na potrzeby działalności statutowej.

 

§ 53.

Die Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft – darunter auch Erklärungen über Vermögensrechten und –pflichten – legen der Vorsitzende oder einer von seinen Stellvertretern gemeinsam mit anderem Vorstandsmitglied der Gesellschaft oder einer Person ab, die namentlich durch den Vorstand bevollmächtigt wird.

 

§ 54.

  1. Die Finanzenwirtschaft der Gesellschaft ist im Rahmen des verabschiedeten          durch den Gesellschaftsvorstand Budget, sowie des Jahres-Arbeitsplans geführt.
  2. Die Gesellschaft führt das Rechnungswesen nach verbindlichen
  3. Es ist verboten:

1)        seinen Mitgliedern, Organsmitgliedern oder Mitarbeitern und Personen, mit denen      seine Mitglieder verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft oder in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis in grader Linie, in Verwandtschaft oder Schwägerschaft in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad stehen oder durch Adoption, Vormundschaft oder Pflegeschaft verwandt sind, nachfolgend „nahestehende Personen“ genannt, Darlehen zu gewähren oder Verbindlichkeiten mit dem Vermögen der Gesellschaft abzusichern;

2) die Übertragung des Gesellschaftsvermögens an Mitglieder, Organsmitglieder oder Mitarbeiter und deren Angehörige nach dem Unterpunkt 1 zu anderen als den für Dritte geltenden Bedingungen, insbesondere wenn die Übertragung unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt;

3) die Verwendung des Gesellschaftsvermögens zugunsten der im Unterpunkt 1. genannten Mitglieder, Organsmitglieder oder Mitarbeiter und deren Angehörige nachanderen Grundsätzen als im Verhältnis zu Dritten, es sei denn, die Verwendung ergibt sich unmittelbar aus dem satzungsgemäßen Zweck der Gesellschaft.

4) der Einkauf von Waren und Dienstleistungen von Subjekte, an denen Mitglieder der Gesellschaft, Mitglieder seiner Organe oder Mitarbeiter und deren Angehörige, die im Unterpunkt 1. genannt sind, beteiligt sind auf einer anderen Grundlage als im Verhältnis zu Dritten oder zu höheren als den Marktpreisen.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde dieser Paragraf mit Pkt. 3 mit folgenden Vortlaut ergänzt]

KAPITEL V

DIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 55.

Diese Satzung darf mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Gesellschaft verändert werden, der mit absoluten Stimmenmehrheit gefaßt wird.

 

§ 56.

  1. Die Gesellschaft darf mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden, der mit absoluten Stimmenmehrheit gefaßt wird, wobei das       Beschlussprojekt den Delegierten zusammen mit der Benachrichtigung über die            Versammlung verkündigt werden muss.
  2. Falls der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gefasst wird, beruft die Delegiertenversammlung einen Liquidator ein.
  3. Die Delegiertenversammlung fassend den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft, bestimmt auch die Art und Weise der Durchführung der Liquidation    sowie die Verwendung des gebliebenen Vermögens der Gesellschaft. Für den      Fall, dass das Vermögen der Gesellschaft aus dem Mitteln der Deutschen   Minderheit in Polen stammt oder unter Beteiligung solcher Mittel geschaffen    wurde, ist die Delegiertenversammlung bei der Beschlussfassung nach Absatz 1                 verpflichtet, sein Vermögen anderen Organisationen der deutschen Minderheit in   Polen zuzuweisen.

 

[Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27. März 2010

wurde in diesem Paragrafen der Vortlaut im Pkt. 3 geändert]

 

§ 57.

Das Inkrafttreten dieser Satzung erfolgt mit ihrer Beschließung im Moment ihrer Registrierung.

 

§ 58.

Erlaubt ist die allgemein in deutscher Sprache angewandte Bezeichnung der Gesellschaft: „Deutscher Freundschaftskreis“ und die Abkürzung: „DFK“.

 

§ 59.

Es ist die Möglichkeit der Titelverleihung „Ehrenvorsitzender“ festgestellt, der mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Gesellschaft verleihen wird.

 

§ 60.

  1. Die Gesellschaft ist eine Organisation der nationalen Minderheit, deren Bedeutung im Sinne internationaler Rechtsvorschriften geregelt ist.
  2. In Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, finden Vorschriften genannten im § 4 Abs. 1, entsprechende Ausführungsvorschriften sowie andere internationale Bestimmungen über Minderheiten ihre Anwendung.

 

Dieser einheitliche Text enthält die mit Beschluss der Delegiertenversammlung der Gesellschaft vom 31. März 2004 beschlossene Satzung der Gesellschaft, geändert durch den Beschluss der Delegiertenversammlung der Gesellschaft vom 27. März 2010, en Beschluss vom 25. September 2011 und den Beschluss vom 25. April 2015 unter Verwendung der einheitlichen Nummerierungder Regelungen.

 

Racibórz, den 25. April 2015

 

Waldemar Świerczek                                                                    Marcin Lippa

Schatzmeister                                                                                Vorsitzender