2 März 2026

Unterricht Deutsch als Minderheitensprache – wichtige Fristen für Eltern und Schulen

Seit diesem Schuljahr gilt eine neue Verordnung des Bildungsministeriums. Sie enthält klare Regeln für die Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Teilnahme eines Kindes am Unterricht Deutsch als Minderheitensprache.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen in übersichtlicher Form.

  • Wer kann einen Antrag stellen?

Der Antrag auf Teilnahme des Kindes am Unterricht Deutsch als Minderheitensprache kann gestellt werden von: den Eltern (oder Erziehungsberechtigten) oder dem/der volljährigen Schüler/in selbst.

  • Wo sollte der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist bei der Leitung der Einrichtung zu stellen, die das Kind besucht, d. h. z. B. beim Kindergarten, der Grundschule, dem Lyzeum oder einer anderen weiterführenden Schule.

  • Welche Fristen gelten?

Die Termine hängen davon ab, ob das Kind die Ausbildung in einer bestimmten Einrichtung gerade erst beginnt oder diese schon besucht.

– Wenn das Kind bereits eine Schule oder einen Kindergarten besucht, muss der Antrag spätestens bis zum 31. März des Jahres gestellt werden, das dem Schuljahr vorausgeht, für das die Organisation des Unterrichts vorgesehen ist.

– Wenn das Kind erst in den Kindergarten oder die Schule aufgenommen wird, muss der Antrag spätestens bis zum 31. Juli des Jahres gestellt werden, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem es den Kindergarten oder die Schule besuchen wird. Das bedeutet, dass die Entscheidung bereits bei der Aufnahmeprozess getroffen werden sollte.

Dieser Termin ist besonders wichtig, da die Schule rechtzeitig die Organisation der Unterrichte, die Zuweisung der Lehrkräfte und die Anzahl der Unterrichtsstunden planen muss.

  • Warum sind diese Fristen so wichtig?

Die Organisation des Unterrichts in der Minderheitensprache erfordert eine sorgfältige Planung: Festlegung der Gruppenzahl, Sicherstellung der Unterrichtsstunden im Schulorganisationsblatt, Bereitstellung von Lehrkräften.

Eine verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass die Schule den Unterricht im jeweiligen Schuljahr nicht einführen kann.

  • Was sollte man beachten?

Die Entscheidung über die Teilnahme des Kindes am Unterricht Deutsch als Minderheitensprache hat einen langfristigen Charakter und beeinflusst die Organisation des Unterrichts in den nächsten Jahren. Deshalb lohnt es sich, sich vorher mit den Regeln vertraut zu machen, mit der Schulleitung zu sprechen und die geltenden Fristen zu beachten.

Dadurch kann die Schule den Unterricht reibungslos planen und dem Kind eine kontinuierliche Minderheitensprachenausbildung gewährleisten.

 

Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Bildungsplattform der deutschen Minderheit:

https://supereule.pl/terminy-skladania-wnioskow-od-2025/

Wir laden Sie auch ein, sich mit der Schulaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Nachstehend finden Sie die Kontaktdaten der methodischen Berater und regionalen Schulinspektoren:

https://supereule.pl/doradcy-metodyczni-oraz-wizytatorzy-rejonowi-jezyk-mniejszosci/

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